Gesamte Rechtsvorschrift BSpkV

Bausparkassengesetzverordnung

BSpkV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.11.2024

§ 1 BSpkV


  1. (1)Absatz einsDie Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 300 000 Euro nicht übersteigen. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich zum 1. Jänner eines Jahres nach Maßgabe der Tabelle 1 der Anlage 1, wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria im „Tariflohnindex 2016 insgesamt“ (TLI 2016) veröffentlichte Indexzahl im Zwölfmonatszeitraum bis zum 30. September des Vorjahres gegenüber der für September 2024 veröffentlichten Indexzahl erstmals einen Wert gemäß der Tabelle 1 der Anlage 1 erreicht oder überschreitet. Verminderungen der Indexzahl bleiben unberücksichtigt.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Absatz eins, sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

§ 2 BSpkV


  1. (1)Absatz einsGroßbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 600 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Betragsgrenze gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 2 der Anlage 1.Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 600 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Betragsgrenze gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 2 der Anlage 1.
  2. (2)Absatz 2Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

§ 3 BSpkV


  1. (1)Absatz einsGroßbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.
  2. (2)Absatz 2Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in § 4 Abs. 2 genannten Bedingungen zulässig.Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Bedingungen zulässig.

§ 4 BSpkV


(1) Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur zulässig:

1.

auf Erben oder Legatare,

2.

auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung bestimmte natürliche Personen,

3.

zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes erbracht wird,

4.

im Rahmen von Großbauvorhaben,

5.

bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen.

(2) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:

1.

der nach Fertigstellung des Großbauvorhabens und Begründung von Wohnungseigentümer auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil des Bausparvertrages muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt übergehen,

2.

der auf den Wohnungseigentümer übertragene Teil des Bausparvertrages oder der auf die einzelne Wohnung (Miet- oder Genossenschaftswohnung) entfallende Teil der Gesamtvertragssumme darf den in § 2 Abs. 1 festgesetzten Betrag nicht übersteigen; der in § 1 Abs. 1 genannte Darlehenshöchstbetrag ist zu beachten.

§ 5 BSpkV


§ 5.Paragraph 5,

Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 45 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1. Darlehen, bei denen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 45 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1.

§ 6 BSpkV


  1. (1)Absatz einsDie Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in § 8 Abs. 4 BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in Paragraph 8, Absatz 4, BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:
  1. (2)Absatz 2Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (§ 8 Abs. 2 BSpG) und aus der Veranlagung nach § 8 Abs. 3 BSpG zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (Paragraph 8, Absatz 2, BSpG) und aus der Veranlagung nach Paragraph 8, Absatz 3, BSpG zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.

§ 7 BSpkV


  1. (1)Absatz einsDie Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.
  2. (2)Absatz 2Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 8 BSpkV


§ 8.Paragraph 8,

Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d BSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom 19.06.2024, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH. Darlehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, BSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom 19.06.2024, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

§ 9 BSpkV


§ 9.Paragraph 9,

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 BSpG sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 BSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen. Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BSpG sind in die Grenzen für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen.

§ 10 BSpkV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. römisch II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 bis § 9 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2024 treten mit 30. November 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 bis Paragraph 9, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2024, treten mit 30. November 2024 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 BSpkV


Tabellenreihen zur indexabhängigen Erhöhung der Werte gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 5 BSpkVTabellenreihen zur indexabhängigen Erhöhung der Werte gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, BSpkV

Tabelle 1

Wertanpassung (§ 1 Abs. 1)Wertanpassung (Paragraph eins, Absatz eins,)

Tabelle 2

Wertanpassung (§ 2 Abs. 1)Wertanpassung (Paragraph 2, Absatz eins,)

Tabelle 3

Wertanpassung (§ 5)Wertanpassung (Paragraph 5,)

Indexzahl des TLI 2016

Höchstbetrag in Euro

Indexzahl des TLI 2016

Betragsgrenze in Euro

Indexzahl des TLI 2016

Höchstbetrag in Euro

ab 134,70

300 000

ab 134,70

600 000

ab 134,70

45 000

ab 139,19

310 000

ab 139,19

620 000

ab 137,69

46 000

ab 143,68

320 000

ab 143,68

640 000

ab 140,69

47 000

ab 148,17

330 000

ab 148,17

660 000

ab 143,68

48 000

ab 152,66

340 000

ab 152,66

680 000

ab 146,67

49 000

ab 157,15

350 000

ab 157,15

700 000

ab 149,67

50 000

ab 161,64

360 000

ab 161,64

720 000

ab 152,66

51 000

ab 166,13

370 000

ab 166,13

740 000

ab 155,65

52 000

ab 170,62

380 000

ab 170,62

760 000

ab 158,65

53 000

ab 175,11

390 000

ab 175,11

780.000

ab 161,64

54 000

ab 179,60

400 000

ab 179,60

800 000

ab 164,63

55 000

ab 184,09

410 000

ab 184,09

820 000

ab 167,63

56 000

ab 188,58

420 000

ab 188,58

840 000

ab 170,62

57 000

ab 193,07

430 000

ab 193,07

860 000

ab 173,61

58 000

ab 197,56

440 000

ab 197,56

880 000

ab 176,61

59 000

ab 202,05

450 000

ab 202,05

900 000

ab 179,60

60 000

ab 206,54

460 000

ab 206,54

920 000

ab 182,59

61 000

ab 211,03

470 000

ab 211,03

940 000

ab 185,59

62 000

ab 215,52

480 000

ab 215,52

960 000

ab 188,58

63 000

ab 220,01

490 000

ab 220,01

980 000

ab 191,57

64 000

ab 224,50

500 000

ab 224,50

1 000 000

ab 194,57

65 000

ab 228,99

510 000

ab 228,99

1 020 000

ab 197,56

66 000

ab 233,48

520 000

ab 233,48

1 040 000

ab 200,55

67 000

ab 237,97

530 000

ab 237,97

1 060 000

ab 203,55

68 000

ab 242,46

540 000

ab 242,46

1 080 000

ab 206,54

69 000

ab 246,95

550 000

ab 246,95

1 100 000

ab 209,53

70 000

ab 251,44

560 000

ab 251,44

1 120 000

ab 212,53

71 000

ab 255,93

570 000

ab 255,93

1 140 000

ab 215,52

72 000

ab 260,42

580 000

ab 260,42

1 160 000

ab 218,51

73 000

ab 264,91

590 000

ab 264,91

1 180 000

ab 221,51

74 000

ab 269,40

600 000

ab 269,40

1 200 000

ab 224,50

75 000

 

 

 

 

ab 227,49

76 000

 

 

 

 

ab 230,49

77 000

 

 

 

 

ab 233,48

78 000

 

 

 

 

ab 236,47

79 000

 

 

 

 

ab 239,47

80 000

 

 

 

 

ab 242,46

81 000

 

 

 

 

ab 245,45

82 000

 

 

 

 

ab 248,45

83 000

 

 

 

 

ab 251,44

84 000

 

 

 

 

ab 254,43

85 000

 

 

 

 

ab 257,43

86 000

 

 

 

 

ab 260,42

87 000

 

 

 

 

ab 263,41

88 000

 

 

 

 

ab 266.41

89 000

 

 

 

 

ab 269,40

90 000

Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) Fundstelle


Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Bausparkassengesetz (Bausparkassengesetzverordnung - BSpkV)
StF: BGBl. II Nr. 355/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird verordnet:

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