§ 1 BSpkV
- (1)Absatz einsDie Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 300 000 Euro nicht übersteigen. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich zum 1. Jänner eines Jahres nach Maßgabe der Tabelle 1 der Anlage 1, wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria im „Tariflohnindex 2016 insgesamt“ (TLI 2016) veröffentlichte Indexzahl im Zwölfmonatszeitraum bis zum 30. September des Vorjahres gegenüber der für September 2024 veröffentlichten Indexzahl erstmals einen Wert gemäß der Tabelle 1 der Anlage 1 erreicht oder überschreitet. Verminderungen der Indexzahl bleiben unberücksichtigt.
- (2)Absatz 2Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Absatz eins, sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.
§ 2 BSpkV
- (1)Absatz einsGroßbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 600 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Betragsgrenze gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 2 der Anlage 1.Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 600 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Betragsgrenze gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 2 der Anlage 1.
- (2)Absatz 2Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
- (3)Absatz 3Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.
§ 3 BSpkV
- (1)Absatz einsGroßbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.
- (2)Absatz 2Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.
- (3)Absatz 3Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in § 4 Abs. 2 genannten Bedingungen zulässig.Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Bedingungen zulässig.
§ 4 BSpkV
(1) Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur zulässig:
| | | | | | | | | | |
1. | auf Erben oder Legatare, |
2. | auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung bestimmte natürliche Personen, |
3. | zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes erbracht wird, |
4. | im Rahmen von Großbauvorhaben, |
5. | bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen. |
(2) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:
| | | | | | | | | | |
1. | der nach Fertigstellung des Großbauvorhabens und Begründung von Wohnungseigentümer auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil des Bausparvertrages muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt übergehen, |
2. | der auf den Wohnungseigentümer übertragene Teil des Bausparvertrages oder der auf die einzelne Wohnung (Miet- oder Genossenschaftswohnung) entfallende Teil der Gesamtvertragssumme darf den in § 2 Abs. 1 festgesetzten Betrag nicht übersteigen; der in § 1 Abs. 1 genannte Darlehenshöchstbetrag ist zu beachten. |
§ 5 BSpkV
§ 5.Paragraph 5, Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 45 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1. Darlehen, bei denen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 45 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1.
§ 6 BSpkV
- (1)Absatz einsDie Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in § 8 Abs. 4 BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in Paragraph 8, Absatz 4, BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:
- (2)Absatz 2Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (§ 8 Abs. 2 BSpG) und aus der Veranlagung nach § 8 Abs. 3 BSpG zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (Paragraph 8, Absatz 2, BSpG) und aus der Veranlagung nach Paragraph 8, Absatz 3, BSpG zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.
§ 7 BSpkV
- (1)Absatz einsDie Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.
- (2)Absatz 2Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 8 BSpkV
§ 8.Paragraph 8, Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d BSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom 19.06.2024, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH. Darlehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, BSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom 19.06.2024, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.
§ 9 BSpkV
§ 9.Paragraph 9, Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 BSpG sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 BSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen. Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BSpG sind in die Grenzen für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen.
§ 10 BSpkV
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. römisch II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 bis § 9 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2024 treten mit 30. November 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 bis Paragraph 9, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2024, treten mit 30. November 2024 in Kraft.
Anlage
Anl. 1 BSpkV
Tabellenreihen zur indexabhängigen Erhöhung der Werte gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 5 BSpkVTabellenreihen zur indexabhängigen Erhöhung der Werte gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, BSpkVTabelle 1 Wertanpassung (§ 1 Abs. 1)Wertanpassung (Paragraph eins, Absatz eins,) | Tabelle 2 Wertanpassung (§ 2 Abs. 1)Wertanpassung (Paragraph 2, Absatz eins,) | Tabelle 3 Wertanpassung (§ 5)Wertanpassung (Paragraph 5,) |
Indexzahl des TLI 2016 | Höchstbetrag in Euro | Indexzahl des TLI 2016 | Betragsgrenze in Euro | Indexzahl des TLI 2016 | Höchstbetrag in Euro |
ab 134,70 | 300 000 | ab 134,70 | 600 000 | ab 134,70 | 45 000 |
ab 139,19 | 310 000 | ab 139,19 | 620 000 | ab 137,69 | 46 000 |
ab 143,68 | 320 000 | ab 143,68 | 640 000 | ab 140,69 | 47 000 |
ab 148,17 | 330 000 | ab 148,17 | 660 000 | ab 143,68 | 48 000 |
ab 152,66 | 340 000 | ab 152,66 | 680 000 | ab 146,67 | 49 000 |
ab 157,15 | 350 000 | ab 157,15 | 700 000 | ab 149,67 | 50 000 |
ab 161,64 | 360 000 | ab 161,64 | 720 000 | ab 152,66 | 51 000 |
ab 166,13 | 370 000 | ab 166,13 | 740 000 | ab 155,65 | 52 000 |
ab 170,62 | 380 000 | ab 170,62 | 760 000 | ab 158,65 | 53 000 |
ab 175,11 | 390 000 | ab 175,11 | 780.000 | ab 161,64 | 54 000 |
ab 179,60 | 400 000 | ab 179,60 | 800 000 | ab 164,63 | 55 000 |
ab 184,09 | 410 000 | ab 184,09 | 820 000 | ab 167,63 | 56 000 |
ab 188,58 | 420 000 | ab 188,58 | 840 000 | ab 170,62 | 57 000 |
ab 193,07 | 430 000 | ab 193,07 | 860 000 | ab 173,61 | 58 000 |
ab 197,56 | 440 000 | ab 197,56 | 880 000 | ab 176,61 | 59 000 |
ab 202,05 | 450 000 | ab 202,05 | 900 000 | ab 179,60 | 60 000 |
ab 206,54 | 460 000 | ab 206,54 | 920 000 | ab 182,59 | 61 000 |
ab 211,03 | 470 000 | ab 211,03 | 940 000 | ab 185,59 | 62 000 |
ab 215,52 | 480 000 | ab 215,52 | 960 000 | ab 188,58 | 63 000 |
ab 220,01 | 490 000 | ab 220,01 | 980 000 | ab 191,57 | 64 000 |
ab 224,50 | 500 000 | ab 224,50 | 1 000 000 | ab 194,57 | 65 000 |
ab 228,99 | 510 000 | ab 228,99 | 1 020 000 | ab 197,56 | 66 000 |
ab 233,48 | 520 000 | ab 233,48 | 1 040 000 | ab 200,55 | 67 000 |
ab 237,97 | 530 000 | ab 237,97 | 1 060 000 | ab 203,55 | 68 000 |
ab 242,46 | 540 000 | ab 242,46 | 1 080 000 | ab 206,54 | 69 000 |
ab 246,95 | 550 000 | ab 246,95 | 1 100 000 | ab 209,53 | 70 000 |
ab 251,44 | 560 000 | ab 251,44 | 1 120 000 | ab 212,53 | 71 000 |
ab 255,93 | 570 000 | ab 255,93 | 1 140 000 | ab 215,52 | 72 000 |
ab 260,42 | 580 000 | ab 260,42 | 1 160 000 | ab 218,51 | 73 000 |
ab 264,91 | 590 000 | ab 264,91 | 1 180 000 | ab 221,51 | 74 000 |
ab 269,40 | 600 000 | ab 269,40 | 1 200 000 | ab 224,50 | 75 000 |
| | | | ab 227,49 | 76 000 |
| | | | ab 230,49 | 77 000 |
| | | | ab 233,48 | 78 000 |
| | | | ab 236,47 | 79 000 |
| | | | ab 239,47 | 80 000 |
| | | | ab 242,46 | 81 000 |
| | | | ab 245,45 | 82 000 |
| | | | ab 248,45 | 83 000 |
| | | | ab 251,44 | 84 000 |
| | | | ab 254,43 | 85 000 |
| | | | ab 257,43 | 86 000 |
| | | | ab 260,42 | 87 000 |
| | | | ab 263,41 | 88 000 |
| | | | ab 266.41 | 89 000 |
| | | | ab 269,40 | 90 000 |
| | | | | |