Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Übertragung eines Bausparvertrages ist nur zulässig:
1.Ziffer einsauf Erben oder Legatare,
2.Ziffer 2auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung bestimmte natürliche Personen,
3.Ziffer 3zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes erbracht wird,
4.Ziffer 4im Rahmen von Großbauvorhaben,
5.Ziffer 5bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen.
(2)Absatz 2Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:
1.Ziffer einsder nach Fertigstellung des Großbauvorhabens und Begründung von Wohnungseigentümer auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil des Bausparvertrages muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt übergehen,
2.Ziffer 2der auf den Wohnungseigentümer übertragene Teil des Bausparvertrages oder der auf die einzelne Wohnung (Miet- oder Genossenschaftswohnung) entfallende Teil der Gesamtvertragssumme darf den in § 2 Abs. 1 festgesetzten Betrag nicht übersteigen; der in § 1 Abs. 1 genannte Darlehenshöchstbetrag ist zu beachten.der auf den Wohnungseigentümer übertragene Teil des Bausparvertrages oder der auf die einzelne Wohnung (Miet- oder Genossenschaftswohnung) entfallende Teil der Gesamtvertragssumme darf den in Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Betrag nicht übersteigen; der in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Darlehenshöchstbetrag ist zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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