§ 7 BSpkV

BSpkV - Bausparkassengesetzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.
  2. (2)Absatz 2Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
In Kraft seit 30.11.2024 bis 31.12.9999
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