§ 7 BSchEG

BSchEG - Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind die Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt, das ihnen bei Vollarbeit (§ 6 Abs. 1) gebührt hätte, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit dem tatsächlich erzielten Entgelt versichert zu halten. Auch für die Ermittlung des Beitrages nach § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, und der Umlage nach § 61 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die Grundlage.

(2) Den Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt trägt der Arbeitgeber allein.

In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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