Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Anträge und deren Beilagen, sowie Vollmachten amtlichen Ausfertigungen und Bescheide sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
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