§ 2 BSchEG

BSchEG - Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,

  1. a)Litera adie vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, verrichten;
  2. b)Litera bderen Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, geregelt ist;
  3. c)Litera cderen Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, geregelt ist;
  4. d)Litera ddie bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;
  5. e)Litera edie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;
  6. f)Litera fdie Arbeitnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind;
  7. g)Litera gdie bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Paragraph eins, Absatz 3,) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;
  8. h)Litera hdie gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1 beschäftigt werden.die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach Paragraph eins, beschäftigt werden.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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