(1) Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung an einzelnen Tagen einzustellen, fortzuführen oder wiederaufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrates.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in der Zeit, in der Schlechtwetter vorliegt, ohne Schmälerung des bisherigen Lohnes eine andere zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten, widrigenfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verliert. Zumutbar ist eine Arbeit, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers angemesen ist. Bei Vorliegen von Schlechtwetter ist auf Anordnung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer verhalten, auf der Arbeitsstelle zum Zwecke der Wiederaufnahme der Arbeit bei Ende des Schlechtwetters zu verbleiben, widrigenfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verliert; die Anwesenheit darf jedoch für nicht länger als drei Stunden im Tag und nur dann angeordnet werden, wenn entsprechende Unterkünfte zur Verfügung stehen.
(3) Ansprüche auf Schlechtwetterentschädigung, die auf Grund von Kollektivverträgen oder dienstrechtlichen Regelungen zustehen, sind auf die Schlechtwetterentschädigung nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Für über das Höchstausmaß gemäß § 4 Abs. 3 hinaus gewährte Schlechtwetterentschädigungen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 8.
(4) Die Bestimmungen über die Schlechtwetterentschädigung gelten nicht für gesetzliche Feiertage.
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