Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,
Erdbaubetriebe,
Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,
Feuerungstechnische Baubetriebe,
Demolierungsbetriebe,
Zimmereibetriebe,
Gipserbetriebe,
Dachdeckerbetriebe,
Pflastererbetriebe,
Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,
Brunnenmeisterbetriebe.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 67/2023)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2023,)
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