Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,
Erdbaubetriebe,Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,Feuerungstechnische Baubetriebe,Demolierungsbetriebe,Zimmereibetriebe,Gipserbetriebe,Dachdeckerbetriebe,Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe,,Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,Brunnenmeisterbetriebe.
0 Kommentare zu § 1 BSchEG