Gesamte Rechtsvorschrift BSchEG

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

BSchEG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.07.2024

Geltungsbereich

§ 1 BSchEG Geltungsbereich.


  1. (1)Absatz einsUnter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art:

    Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,

    Erdbaubetriebe,

    Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,

    Feuerungstechnische Baubetriebe,

    Demolierungsbetriebe,

    Zimmereibetriebe,

    Gipserbetriebe,

    Dachdeckerbetriebe,

    Pflastererbetriebe,

    Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,

    Brunnenmeisterbetriebe.

  2. (2)Absatz 2Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Absatz eins, genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Abs. 1 angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Absatz eins, angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.
  4. (4)Absatz 4Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Abs. 1 angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Absatz eins, angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 67/2023)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2023,)

§ 2 BSchEG


Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,

  1. a)Litera adie vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, verrichten;
  2. b)Litera bderen Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, geregelt ist;
  3. c)Litera cderen Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, geregelt ist;
  4. d)Litera ddie bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;
  5. e)Litera edie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;
  6. f)Litera fdie Arbeitnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind;
  7. g)Litera gdie bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Paragraph eins, Absatz 3,) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;
  8. h)Litera hdie gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1 beschäftigt werden.die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach Paragraph eins, beschäftigt werden.

§ 2a BSchEG


Paragraph 2 a,

Bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach § 1 Abs. 5 hat der Überlasser die Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, im Zuge der Meldung nach § 22 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln. Bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach Paragraph eins, Absatz 5, hat der Überlasser die Mitteilung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bis 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, im Zuge der Meldung nach Paragraph 22, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.

Schlechtwetter

§ 3 BSchEG Schlechtwetter.


  1. (1)Absatz einsSchlechtwetter im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn:
    1. a)Litera aarbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost, Hitze und dergleichen) so stark oder so nachhaltig sind, daß die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann oder
    2. b)Litera bdie Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, daß die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nicht in Bezug auf Hitze.
  2. (2)Absatz 2Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Kriterien festzulegen, die das Vorliegen von Schlechtwetter im Sinne des Abs. 1 lit. a näher bestimmen (Schlechtwetterkriterien), und dies in geeigneter Weise kundzumachen.Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Kriterien festzulegen, die das Vorliegen von Schlechtwetter im Sinne des Absatz eins, Litera a, näher bestimmen (Schlechtwetterkriterien), und dies in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 4 BSchEG Schlechtwetterentschädigung.


  1. (1)Absatz einsDie Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für ausgefallene Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Störung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet worden wäre. Teile angefangener Stunden sind jeweils in vollen halben Stunden anzugeben und zu vergüten. Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung ist die für die gesamte Arbeitsstelle oder für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe für einen längeren Zeitraum befristet oder unbefristet vereinbarte und bekanntgemachte regelmäßige Arbeitszeit.Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, für ausgefallene Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Störung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet worden wäre. Teile angefangener Stunden sind jeweils in vollen halben Stunden anzugeben und zu vergüten. Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung ist die für die gesamte Arbeitsstelle oder für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe für einen längeren Zeitraum befristet oder unbefristet vereinbarte und bekanntgemachte regelmäßige Arbeitszeit.
  3. (3)Absatz 3Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 200 und in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober (Sommerperiode) für höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden. Die von einem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Abs. 1 von dem Höchstausmaß von 120 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden.Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 200 und in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober (Sommerperiode) für höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden. Die von einem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Absatz eins, von dem Höchstausmaß von 120 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Für Arbeiten auf Baustellen im Ausland sind Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 sowie § 10 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.Für Arbeiten auf Baustellen im Ausland sind Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8, sowie Paragraph 10, Absatz eins und 2 nicht anzuwenden.

§ 5 BSchEG


  1. (1)Absatz einsÜber die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung an einzelnen Tagen einzustellen, fortzuführen oder wiederaufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrates.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in der Zeit, in der Schlechtwetter vorliegt, ohne Schmälerung des bisherigen Lohnes eine andere zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten, widrigenfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verliert. Zumutbar ist eine Arbeit, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers angemesen ist. Bei Vorliegen von Schlechtwetter ist auf Anordnung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer verhalten, auf der Arbeitsstelle zum Zwecke der Wiederaufnahme der Arbeit bei Ende des Schlechtwetters zu verbleiben, widrigenfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verliert; die Anwesenheit darf jedoch für nicht länger als drei Stunden im Tag und nur dann angeordnet werden, wenn entsprechende Unterkünfte zur Verfügung stehen.
  1. (4)Absatz 4Die Bestimmungen über die Schlechtwetterentschädigung gelten nicht für gesetzliche Feiertage.

§ 6 BSchEG


  1. (1)Absatz einsDie Schlechtwetterentschädigung beträgt für Baustellen im Inland und im Ausland (§ 4 Abs. 4) 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. Unter Lohn ist der vereinbarte (mindestens kollektivvertraglich festgesetzte) Stundenlohn (Bruttolohn) einschließlich Leistungszulagen, Prämien, allfälliger Werkzeugzulagen und Höhenzulagen zu verstehen. Alle übrigen Lohnbestandteile, wie Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, bleiben bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung außer Betracht. Bei Arbeiten im Akkord ist der tatsächliche Akkordverdienst auf Stundenlöhne umzurechnen. In den Lohnunterlagen ist die Schlechtwetterentschädigung getrennt von den übrigen Bezügen auszuweisen.Die Schlechtwetterentschädigung beträgt für Baustellen im Inland und im Ausland (Paragraph 4, Absatz 4,) 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. Unter Lohn ist der vereinbarte (mindestens kollektivvertraglich festgesetzte) Stundenlohn (Bruttolohn) einschließlich Leistungszulagen, Prämien, allfälliger Werkzeugzulagen und Höhenzulagen zu verstehen. Alle übrigen Lohnbestandteile, wie Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, bleiben bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung außer Betracht. Bei Arbeiten im Akkord ist der tatsächliche Akkordverdienst auf Stundenlöhne umzurechnen. In den Lohnunterlagen ist die Schlechtwetterentschädigung getrennt von den übrigen Bezügen auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Schlechtwetterentschädigung ist für einen Lohnabrechnungszeitraum zu errechnen und am Lohnzahlungstag gleichzeitig mit dem Lohn auszuzahlen. Sie gilt als Entgelt. Eine Lohnsummensteuer ist vom Arbeitgeber für die von ihm ausbezahlte Schlechtwetterentschädigung nicht zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse) ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Anfrage den Stand an Schlechtwetterstunden der einzelnen Arbeitnehmer, für die Rückerstattung gewährt oder beantragt wurde, mitzuteilen. Die gleiche Auskunftspflicht trifft den bisherigen Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber sowie jeden Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)

§ 7 BSchEG


  1. (1)Absatz einsIn der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind die Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt, das ihnen bei Vollarbeit (§ 6 Abs. 1) gebührt hätte, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit dem tatsächlich erzielten Entgelt versichert zu halten. Auch für die Ermittlung des Beitrages nach § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, und der Umlage nach § 61 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die Grundlage.In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind die Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt, das ihnen bei Vollarbeit (Paragraph 6, Absatz eins,) gebührt hätte, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit dem tatsächlich erzielten Entgelt versichert zu halten. Auch für die Ermittlung des Beitrages nach Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, und der Umlage nach Paragraph 61, Absatz eins, des Arbeiterkammergesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die Grundlage.
  2. (2)Absatz 2Den Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt trägt der Arbeitgeber allein.

Rückerstattung.

§ 8 BSchEG Rückerstattung.


§ 8.Paragraph 8,

Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 v. H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig.

§ 9 BSchEG Durchführung der Rückerstattung


  1. (1)Absatz einsDie Durchführung der Rückerstattung hat durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
  3. (3)Absatz 3Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind dem Sachbereich gemäß Abs. 1 anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand – ohne Verwaltungskosten – der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind dem Sachbereich gemäß Absatz eins, anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand – ohne Verwaltungskosten – der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (Paragraph 21, Absatz eins, BUAG) anzulasten.

§ 10 BSchEG


  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist vom Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes einzubringen. Der Arbeitgeber hat sich bei der Antragstellung der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (Erstattungsantrag) ist vom Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes einzubringen. Der Arbeitgeber hat sich bei der Antragstellung der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag muß neben Hinweisen auf das Vorliegen des Schlechtwetters alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Richtigkeit der ausbezahlten Beträge erforderlich sind. Bezweifelt die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Richtigkeit von Angaben im Antrag, so hat sie die Gründe hiefür dem Arbeitgeber mitzuteilen und von ihm eine Klarstellung einzuholen. Gibt der Arbeitgeber keine oder keine ausreichende Klarstellung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Rückerstattung zu verweigern.
  3. (3)Absatz 3Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen (Lohnaufzeichnungen, Schichtbücher und dgl.) Einsicht zu gewähren und alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere jene, die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schlechtwetterentschädigung notwendig sind. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er den Anspruch auf Rückerstattung.
  4. (4)Absatz 4Ansprüche auf Rückerstattung sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.

§ 11 BSchEG


  1. (1)Absatz einsStellt die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund einer nachträglichen Prüfung der Unterlagen fest, daß die Angaben im Antrag bzw. in der Klarstellung gemäß § 10 Abs. 2 den Tatsachen nicht entsprechen, oder verweigert der Arbeitgeber entgegen § 10 Abs. 3 die Prüfung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse Anspruch auf Rückforderung der bereits erstatteten Beträge. Die Aufrechnung solcher Beträge mit noch offenen Rückerstattungsansprüchen des Arbeitgebers ist zulässig.Stellt die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund einer nachträglichen Prüfung der Unterlagen fest, daß die Angaben im Antrag bzw. in der Klarstellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, den Tatsachen nicht entsprechen, oder verweigert der Arbeitgeber entgegen Paragraph 10, Absatz 3, die Prüfung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse Anspruch auf Rückforderung der bereits erstatteten Beträge. Die Aufrechnung solcher Beträge mit noch offenen Rückerstattungsansprüchen des Arbeitgebers ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche auf Rückforderung erstatteter Beträge sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.

§ 12 BSchEG


  1. (1)Absatz einsDer gesamte Aufwand, einschließlich des Verwaltungsaufwandes, für die Durchführung dieses Bundesgesetzes wird durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) gedeckt. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes ist die nach den Grundsätzen der Kostenrechnung für 1996 erstellte jährliche Budgetierung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).
  2. (2)Absatz 2Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,4% des Arbeitsverdienstes (§ 44 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch für den Kalendertag nur bis zu der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach Kalendermonaten ist der Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden täglichen Arbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist auch von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu leisten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für die Entrichtung der Sonderbeiträge festgesetzten Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu tragen. Die Eingänge gemäß Abs. 1 sind zweckgebunden.Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,4% des Arbeitsverdienstes (Paragraph 44, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,), wobei dieser jedoch für den Kalendertag nur bis zu der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach Kalendermonaten ist der Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden täglichen Arbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist auch von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu leisten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für die Entrichtung der Sonderbeiträge festgesetzten Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu tragen. Die Eingänge gemäß Absatz eins, sind zweckgebunden.
  3. (3)Absatz 3Zur Deckung des Aufwandes ist zusätzlich ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten. Dieser beträgt jährlich 13 Mio. €; ab dem Jahr 2023 werden 2 Mio. € dieses Beitrages jährlich nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie valorisiert.Zur Deckung des Aufwandes ist zusätzlich ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) zu leisten. Dieser beträgt jährlich 13 Mio. €; ab dem Jahr 2023 werden 2 Mio. € dieses Beitrages jährlich nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie valorisiert.
  4. (4)Absatz 4Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind und weder unter die Ausnahmebestimmung des § 2 noch unter die Sonderregelung des § 4 Abs. 4 (Auslandsbaustellen) fallen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Eigenregiearbeiten durchführen (§ 1 Abs. 3), haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die bei diesen Arbeiten verwendeten Arbeiter zu leisten, soweit diese nicht gemäß § 2 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (Paragraph eins, Absatz eins und 2) beschäftigt sind und weder unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, noch unter die Sonderregelung des Paragraph 4, Absatz 4, (Auslandsbaustellen) fallen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Eigenregiearbeiten durchführen (Paragraph eins, Absatz 3,), haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die bei diesen Arbeiten verwendeten Arbeiter zu leisten, soweit diese nicht gemäß Paragraph 2, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.
  5. (5)Absatz 5Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, zu vollziehen. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, hat die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung, der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen Aufwand für die folgenden zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen gemäß § 8 nicht ausreichen oder daß die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für Rückerstattungen gemäß § 8 übersteigen werden, so erhöht oder vermindert sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im notwendigen Ausmaß. Das Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, das sich auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ergibt, und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte Beitrag zu leisten ist, sind durch Verordnung des Bundesministers Arbeit festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen Aufwand für die folgenden zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Absatz eins,) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen gemäß Paragraph 8, nicht ausreichen oder daß die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Absatz eins,) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für Rückerstattungen gemäß Paragraph 8, übersteigen werden, so erhöht oder vermindert sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im notwendigen Ausmaß. Das Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, das sich auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ergibt, und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte Beitrag zu leisten ist, sind durch Verordnung des Bundesministers Arbeit festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
  7. (7)Absatz 7Die BUAK ist verpflichtet, nicht benötigte Beitragseinnahmen bestmöglich zu veranlagen. Zur Festlegung der bestmöglichen Anlageform ist ein von der Bundesfinanzierungsagentur erstelltes Anlagekonzept heranzuziehen.

§ 12a BSchEG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber im Sinne des § 1 zur Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entsandt werden, sofern die tatsächliche Entsendung oder Überlassung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet. Legt der Arbeitgeber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, so verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz dieser Bestimmung auf 18 Monate. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Meldung gemäß § 22 Abs. 2 bis 3 BUAG zu übermitteln.Dieser Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber im Sinne des Paragraph eins, zur Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entsandt werden, sofern die tatsächliche Entsendung oder Überlassung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet. Legt der Arbeitgeber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, so verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz dieser Bestimmung auf 18 Monate. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Meldung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, bis 3 BUAG zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt gilt auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Betrieben im Sinne des § 1 mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.Dieser Abschnitt gilt auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Betrieben im Sinne des Paragraph eins, mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.

§ 12b BSchEG Schlechtwetterentschädigung


§ 12b.Paragraph 12 b,

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der wegen Schlechtwetters im Sinne des § 3 einen Arbeitsausfall erleidet, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von mindestens 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normalarbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte, zu gewähren. Unter Lohn ist das gemäß § 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zustehende Entgelt zu verstehen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der wegen Schlechtwetters im Sinne des Paragraph 3, einen Arbeitsausfall erleidet, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von mindestens 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normalarbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte, zu gewähren. Unter Lohn ist das gemäß Paragraph 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zustehende Entgelt zu verstehen.

Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse

§ 13 BSchEG Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse


  1. (1)Absatz einsAlle Behörden und Ämter, das Arbeitsmarktservice und die Träger der Sozialversicherung sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Rechtsträgern ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.

Verweisung

§ 14 BSchEG Verweisung


§ 14.Paragraph 14,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlußbestimmungen.

§ 15 BSchEG


Paragraph 15,

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Anträge und deren Beilagen, sowie Vollmachten amtlichen Ausfertigungen und Bescheide sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 16 BSchEG


Paragraph 16,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert die Tarifordnung für Betriebe des Bau- und Baunebengewerbes zwecks Regelung der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger Witterung während der Winterzeit vom 2. Oktober 1943, Reichsarbeitsblatt Nr. 30, IV. Teil, ihre Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert die Tarifordnung für Betriebe des Bau- und Baunebengewerbes zwecks Regelung der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger Witterung während der Winterzeit vom 2. Oktober 1943, Reichsarbeitsblatt Nr. 30, römisch IV. Teil, ihre Wirksamkeit.

§ 17 BSchEG


Paragraph 17,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

§ 18 BSchEG


  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1996;Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1996;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und § 12 Abs. 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996.die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Litera f,, 3, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, und Paragraph 12, Absatz 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Mai 1996.
  2. (2)Absatz 2Vom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daßVom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Litera f,, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen und
    2. 2.Ziffer 2im § 12 der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.im Paragraph 12, der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.
  3. (3)Absatz 3Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.
  4. (4)Absatz 4Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß § 12 Abs. 1 betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.
  5. (5)Absatz 5Auf Grund des Überganges der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Jahre 1996 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik der Urlaubs- und Abfertigungskasse folgender Aufwand zu ersetzen:
    1. 1.Ziffer einsein Betrag von 13 361 000 Schilling für Investitionskosten, der am 25. April 1996 fällig ist,
    2. 2.Ziffer 2ein Verwaltungskostenbeitrag von 9,6 Millionen Schilling, fällig in acht monatlichen Teilbeträgen beginnend am 25. April 1996.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.
  7. (7)Absatz 7Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (§ 12 Abs. 1) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Paragraph 12, Absatz eins,) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) zu leisten.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 5 und 7, 8 Abs. 2, 12 Abs. 5, 6 und 8 sowie 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 4,, 4 Absatz 5 und 7, 8 Absatz 2,, 12 Absatz 5,, 6 und 8 sowie 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.

§ 19 BSchEG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins§ 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Für das Kalenderjahr 1998 ist der Pauschalbetrag gemäß § 12 Abs. 5 letzter Satz gesondert unter Berücksichtigung bereits einbehaltener Einhebungsvergütungen festzusetzen.Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Für das Kalenderjahr 1998 ist der Pauschalbetrag gemäß Paragraph 12, Absatz 5, letzter Satz gesondert unter Berücksichtigung bereits einbehaltener Einhebungsvergütungen festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1998, treten mit 1. August 1998 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005, tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007 tritt mit 1. Juni 2007, § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007, tritt mit 1. Juni 2007, Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 9 und 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 9 und 12 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2014 treten mit 1. November 2014 in Kraft.Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014, treten mit 1. November 2014 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§§ 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraphen eins, bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft.Paragraph 2, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017, tritt mit 1. August 2017 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 20 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. Die Abschnittsbezeichnungen vor § 1, nach § 12 und vor § 13, § 12a sowie § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft. § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 ist auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2021 begonnen haben.Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 20, samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. Die Abschnittsbezeichnungen vor Paragraph eins,, nach Paragraph 12 und vor Paragraph 13,, Paragraph 12 a, sowie Paragraph 12 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, treten mit 1. April 2021 in Kraft. Paragraph 12 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, ist auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2021 begonnen haben.
  18. (18)Absatz 18§ 1 Abs. 1 und 5, § 2 lit. c, § 2a sowie § 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2024 treten mit 1. November 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 5, Paragraph 2, Litera c,, Paragraph 2 a, sowie Paragraph 12, Absatz 4, und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2024, treten mit 1. November 2024 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 20 BSchEG


Zur Deckung des Aufwandes ist in den nachstehend genannten Jahren ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Dieser beträgt in den Jahren 2007 bis 2014 jeweils 2,5 Mio. €, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 3 Mio. € und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. € sowie in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 3 Mio. €. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.