Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsStellt die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund einer nachträglichen Prüfung der Unterlagen fest, daß die Angaben im Antrag bzw. in der Klarstellung gemäß § 10 Abs. 2 den Tatsachen nicht entsprechen, oder verweigert der Arbeitgeber entgegen § 10 Abs. 3 die Prüfung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse Anspruch auf Rückforderung der bereits erstatteten Beträge. Die Aufrechnung solcher Beträge mit noch offenen Rückerstattungsansprüchen des Arbeitgebers ist zulässig.Stellt die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund einer nachträglichen Prüfung der Unterlagen fest, daß die Angaben im Antrag bzw. in der Klarstellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, den Tatsachen nicht entsprechen, oder verweigert der Arbeitgeber entgegen Paragraph 10, Absatz 3, die Prüfung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse Anspruch auf Rückforderung der bereits erstatteten Beträge. Die Aufrechnung solcher Beträge mit noch offenen Rückerstattungsansprüchen des Arbeitgebers ist zulässig.
(2)Absatz 2Ansprüche auf Rückforderung erstatteter Beträge sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.
In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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