§ 2a BSchEG

BSchEG - Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Paragraph 2 a,

Bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach § 1 Abs. 5 hat der Überlasser die Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, im Zuge der Meldung nach § 22 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln. Bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach Paragraph eins, Absatz 5, hat der Überlasser die Mitteilung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bis 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, im Zuge der Meldung nach Paragraph 22, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.

In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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