Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen von Arbeitnehmern getrennte Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
(2)Absatz 2Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 36 zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 6 und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht Paragraph 36, zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer (Paragraphen 6 und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 BRWO 1974
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 BRWO 1974 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 BRWO 1974