Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl
1. | Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat. | |||||||||
2. | Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat. | |||||||||
3. | Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat. |
Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14. | ||||||||||
Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates |
A 2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen
B 4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen
C 1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimmen
abgeben. |
0 Kommentare zu Anl. 7 BRWO 1974