§ 51 BRWO 1974 Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn den Jugendvertrauensrat sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, zu wählen in Betrieben mitIn den Jugendvertrauensrat sind, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, zu wählen in Betrieben mit

    5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern ein Jugendvertreter;

    11Ziffer 11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern 2 Mitglieder;

    31Ziffer 31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

    51Ziffer 51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

    101Ziffer 101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

    201Ziffer 201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

    301Ziffer 301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

    401Ziffer 401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

    501Ziffer 501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

    601Ziffer 601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

    701Ziffer 701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

    801Ziffer 801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

    901Ziffer 901 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

    1001Ziffer 1001 bis 1500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

    1501Ziffer 1501 bis 2000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

  1. (2)Absatz 2In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer angehören, sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates von den jugendlichen Arbeitnehmern jeder Gruppe getrennt zu wählen. Die Zahl der von jeder Gruppe zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die Zahl der jugendlichen Gruppenangehörigen. In diesem Fall setzt sich der Jugendvertrauensrat aus der Gesamtheit der von den beiden Gruppen gewählten Mitglieder zusammen.In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer angehören, sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates von den jugendlichen Arbeitnehmern jeder Gruppe getrennt zu wählen. Die Zahl der von jeder Gruppe zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des Absatz eins, auf die Zahl der jugendlichen Gruppenangehörigen. In diesem Fall setzt sich der Jugendvertrauensrat aus der Gesamtheit der von den beiden Gruppen gewählten Mitglieder zusammen.
  2. (3)Absatz 3Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. Paragraph 30, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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