(1) Die Sitzungen der Konzernvertretung sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen. Sitzungen der Konzernvertretung sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn es der Vorsitzende für erforderlich erachtet oder wenn es von mindestens einem Viertel der Delegierten verlangt wird.
(2) Die Delegierten sind von der Abhaltung einer Sitzung mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.
(3) Die Delegierten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Konzernvertretung teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie den Vorsitzenden zu verständigen, der unverzüglich den vorgesehenen Ersatzdelegierten zu verständigen hat.
(4) Die Konzernvertretung ist beschlußfähig, wenn
1. | alle Delegierten, im Falle des Abs. 3 Ersatzdelegierten, rechtzeitig verständigt worden sind; die unterbliebene Verständigung beeinträchtigt die Beschlußfähigkeit nicht, wenn der nicht oder nicht rechtzeitig geladene Delegierte anwesend ist oder die rechtzeitige Verständigung unmöglich war; und | |||||||||
2. | mindestens die Hälfte der Delegierten, im Falle des Abs. 3 Ersatzdelegierten, anwesend ist. |
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die Geschäftsordnung (§ 31c) keine strengeren Erfordernisse festlegt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse über die Geschäftsordnung und über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten.
(6) Im Übrigen gelten die §§ 14 Abs. 7a, 20 und 22 sinngemäß.
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