Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2 Z 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie §§ 20 und 22 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Paragraphen 14 bis 16, 18, 19 Absatz eins,, 2 Ziffer eins,, 4 bis 10, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 20 und 22 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.
(3)Absatz 3Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist § 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist Paragraph 21, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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