(1) Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2 Z 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie §§ 20 und 22 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.
(3) Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist § 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.
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