(1) Wird ein Betrieb aufgeteilt oder werden Betriebsteile ausgegliedert und werden die Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte, die nach Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen in den verselbständigten Betriebsteilen errichtet sind, aufzuteilen. Getrennte Fonds für die Gruppen der Arbeiter bzw. Angestellten sind auf die Fonds der entsprechenden Betriebsräte in den verselbständigten Betriebsteilen aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Zahl der (gruppenangehörigen) Beschäftigten in den Betriebsteilen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Verselbständigung zur Zahl der (gruppenangehörigen) Beschäftigten im Betrieb vor der Ausgliederung zu erfolgen.
(2) Bei der Aufteilung nach Abs. 1 sind nur jene Betriebsteile bzw. die in diesen Betriebsteilen Beschäftigten zu berücksichtigen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches des Betriebsrates des ursprünglichen Betriebes (§ 62b ArbVG) ein Betriebsrat konstituiert.
(3) § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat des ursprünglichen Betriebes die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen hat. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den in den verselbständigten Betriebsteilen errichteten Betriebsräten.
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