Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1, 4 und 4a) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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