Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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