(1) Wird der Betrieb dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
(2) Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat der ehemalige Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkammer zu übermitteln.
(3) Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1, 4 und 4a) aufgelöst, so hat die zuständige Arbeiterkammer die Auflösung durchzuführen.
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