Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die §§ 30, 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 17.08.1974 bis 31.12.9999
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