(1) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte (§ 40 Abs. 3 ArbVG) ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat.
(1a) Abs. 1 gilt auch für den Zusammenschluß von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (§ 62c ArbVG) oder dem neugewählten Betriebsrat.
(2) Der Betriebsrat hat die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen; die §§ 31, 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.
0 Kommentare zu § 17 BrfVO