(1) Ist die Benützung eines Anschlages, Fördergestelles, Fördergefäßes oder Tragbodens für die Seilfahrt dauernd oder vorübergehend untersagt, so ist dies durch Anbringen von Verbotstafeln an allen Stellen, an denen die Benützung möglich wäre, anzuzeigen.
(2) Jede Einstellung der Seilfahrt ist auf Tafeln im Fördermaschinenraum und an den Anschlägen bekanntzumachen.
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