(1) Der Anschläger oder Selbstfahrer hat den Fördermaschinisten von jeder Seilfahrt vor dem Betreten des Fördergestelles oder Fördergefäßes mündlich oder fernmündlich zu unterrichten.
(2) Ist eine elektrische Signalanlage mit Seilfahrtquittungsschaltung ausgerüstet, so muß diese bei jeder Seilfahrt benützt werden. Durch das Betätigen des dafür bestimmten Schalters wird die mündliche oder fernmündliche Unterrichtung nach Abs. 1 sowie das Ankündigungssignal nach § 99 Abs. 3 lit. a und b ersetzt. Das Selbstfahrersignal muß jedoch zusätzlich gegeben werden.
(3) Bei elektrischen Signalanlagen mit Seilfahrtquittungsschaltung darf der Anschläger des Sammelanschlages die auf Seilfahrt eingestellte Signalanlage erst dann auf Güterförderung umstellen, wenn ihm der Anschläger des anderen Anschlages durch Signal oder fernmündlich sein Einverständnis angezeigt hat.
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