§ 90 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Bei zweitrümiger Förderung darf die Seilfahrt an Zwischenanschlägen nur unterbrochen werden, wenn das gegentrümige Fördergestell oder Fördergefäß nicht gleichfalls so an einem Anschlag zu stehen kommt, daß Personen auf- oder absteigen können.

(2) Beim Umstecken dürfen sich keine Personen auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen befinden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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