Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Solange sich Personen unter Tage aufhalten, müssen für deren Ausfahrt die benötigten Seilfahrtanlagen ständig betriebsbereit sein und die erforderlichen Bedienungsmannschaften zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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