Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Während der regelmäßigen Seilfahrt darf auf der Seilfahrtanlage keine Güterförderung erfolgen. In Schächten mit mehreren Förderanlagen nebeneinander gilt dieses Verbot für alle Förderanlagen des Schachtes.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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