(1) Einzelseilfahrt ist gestattet:
a) | Anschlägern; | |||||||||
b) | den mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen; | |||||||||
c) | Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten; | |||||||||
d) | anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters; | |||||||||
e) | Personen in Begleitung von Anschlägern, Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten; | |||||||||
f) | nach Maßgabe der Betriebsvorschriften anderen Personen bei Anwesenheit von Anschlägern; | |||||||||
g) | beim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten Personen. |
(2) Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.
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