§ 87 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Einzelseilfahrt ist gestattet:

a)

Anschlägern;

b)

den mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;

c)

Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;

d)

anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters;

e)

Personen in Begleitung von Anschlägern, Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten;

f)

nach Maßgabe der Betriebsvorschriften anderen Personen bei Anwesenheit von Anschlägern;

g)

beim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten Personen.

(2) Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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