Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIm Fördermaschinenraum und an allen Anschlägen sowie beim Schachtabteufen an Arbeitsbühnen und an der Abteuf- und Abziehsohle müssen helleuchtende geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Beschädigung gesichert sind, angebracht sein.
(2)Absatz 2Im Fördermaschinenraum muß eine Notbeleuchtung vorhanden sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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