§ 91 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Nach unvorhergesehenem Eingriff der Fangvorrichtung während der Seilfahrt darf diese erst wieder fortgesetzt werden, wenn die Ursachen des Eingriffes von einem Betriebsaufseher geklärt und daraufhin die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Unfällen angeordnet worden sind.

(2) Hat sich beim Eingriff der Fangvorrichtung starkes Hängeseil gebildet, muß das Fördergestell oder Fördergefäß vor dem Lösen der Fangvorrichtung von den Fahrenden verlassen werden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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