Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Seilfahrtanlagen für regelmäßige Seilfahrt mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit über 2 m/s sind mit einer Seilfahrtankündigungs- und Seilfahrtquittungseinrichtung auszurüsten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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