Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1) Der Berechnung aller durch Seile belasteten Teile von Fördergerüsten und im Kopf von Blindschächten muß die rechnerische Bruchlast der Oberseile zugrunde gelegt werden.
(2) Kondens- oder Tropfwasser darf sich in Konstruktionsteilen aus Stahl nicht ansammeln können.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 BPSfVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 BPSfVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 BPSfVO