Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte müssen durch Leitvorrichtungen so geführt sein, daß sie bei der Fahrt nicht hängenbleiben können und daß starke Erschütterungen vermieden werden.
(2)Absatz 2Bei Verwendung von Fangvorrichtungen muß die Festigkeit und Befestigung der Leitvorrichtungen nicht nur den Beanspruchungen bei der Förderung oder Fahrung am Seil mit Höchstlast genügen, sondern auch ein verläßliches Wirken der Fangvorrichtungen gewährleisten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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