Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSeilscheibenkammern, Fördermaschinenräume und ihre Nebenräume müssen unter Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit der zu erwartenden Brandbelastung entsprechen muß. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Räume müssen leicht zugänglich sein, trocken gehalten und ausreichend bewettert werden.Die in Absatz eins, genannten Räume müssen leicht zugänglich sein, trocken gehalten und ausreichend bewettert werden.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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