§ 23 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Spurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 innerhalb der freien Höhe verdickt, in Blindschächten verdickt oder zusammengezogen sein.

(2) Innerhalb der freien Höhe sind die Spurlatten in der Längsrichtung, zusammengezogene Spurlatten in Blindschächten außerdem gegen die Schachtstöße abzustützen.

(3) Bei Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten ohne Spurlattenführung müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte im Falle des Übertreibens innerhalb der freien Höhe allmählich bis zum Stillstand abbremsen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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