§ 15 BPSfVO Freie Teufe

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Unterhalb des tiefsten Standes bei Seilfahrt darf das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens auf eine bestimmte Erstreckung (freie Teufe) keinen stoßartigen Widerstand finden.

(2) Die freie Teufe ist von der Berghauptmannschaft unter Berücksichtigung der Antriebsart, Seilfahrtgeschwindigkeit und Belastung festzusetzen.

(3) Die freie Teufe muß wenigstens der freien Höhe (§ 22) entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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