§ 15 BPSfVO Freie Teufe

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsUnterhalb des tiefsten Standes bei Seilfahrt darf das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens auf eine bestimmte Erstreckung (freie Teufe) keinen stoßartigen Widerstand finden.
  2. (2)Absatz 2Die freie Teufe ist von der Berghauptmannschaft unter Berücksichtigung der Antriebsart, Seilfahrtgeschwindigkeit und Belastung festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Die freie Teufe muß wenigstens der freien Höhe (§ 22) entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.Die freie Teufe muß wenigstens der freien Höhe (Paragraph 22,) entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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