Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1) Gleisanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen müssen sicher verankert sein.
(2) Führungsrollen für Oberseile in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen müssen wenigstens 0,25 m Durchmesser haben und dürfen nicht mit einem leicht entzündlichen Futter ausgekleidet sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 BPSfVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 BPSfVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 BPSfVO