§ 25 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Für jede Fördermaschine ist eine Berechnung und Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen, die Angaben über die verwendeten Werkstoffe und die zulässigen Werte der Beanspruchung der Hauptteile, der Seilbruchlast, der Seilgeschwindigkeit und der Überlast enthält. Der Berechnung aller durch Seile belasteten Teile von Fördermaschinen ist die rechnerische Bruchlast der Oberseile zugrunde zu legen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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