§ 17 BPGG Auszahlung

BPGG - Bundespflegegeldgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsBezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 wird das Pflegegeld für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt.Abweichend von Absatz eins, wird das Pflegegeld für Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera j und l jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
  3. (3)Absatz 3Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e und g, Z 5, Z 6 und Z 8 sowie § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und g, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 8, sowie Paragraph 3 a, wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; Paragraph 104, Absatz 2, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 BPGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 BPGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 17 BPGG


Entscheidungen zu § 17 Abs. 2 BPGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 BPGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 BPGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 BPGG
§ 18 BPGG