§ 6 BPGG Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
    1. 1.Ziffer einsTräger der Unfallversicherung;,
    2. 2.Ziffer 2Träger der Pensionsversicherung;,
    3. 3.Ziffer 3Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a;4,Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 7a;4,
    4. 4.Ziffer 4Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
    5. 54.Ziffer 54Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5,
  3. (3)Absatz 3Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 ist zuständig:Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 5 ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einsder Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
    2. 2.Ziffer 2subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  4. (4)Absatz 4Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des § 3a§ 3 Abs. 1 Z 10 und des § 3a.Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Absatz 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 3 a,
  5. (5)Absatz 5Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; § 413 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
    1. 1.Ziffer einsTräger der Unfallversicherung;,
    2. 2.Ziffer 2Träger der Pensionsversicherung;,
    3. 3.Ziffer 3Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a;4,Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 7a;4,
    4. 4.Ziffer 4Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
    5. 54.Ziffer 54Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5,
  3. (3)Absatz 3Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 ist zuständig:Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 5 ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einsder Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
    2. 2.Ziffer 2subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  4. (4)Absatz 4Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des § 3a§ 3 Abs. 1 Z 10 und des § 3a.Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Absatz 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 3 a,
  5. (5)Absatz 5Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; § 413 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

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