§ 6 BPGG Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:

1.

Träger der Unfallversicherung;,

2.

Träger der Pensionsversicherung;,

3.

Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a;4,

4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

54.

Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 ist zuständig:

1.

der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;

2.

subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(4) Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des § 3a§ 3 Abs. 1 Z 10 und des § 3a.

(5) Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; § 413 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2013

(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:

1.

Träger der Unfallversicherung;,

2.

Träger der Pensionsversicherung;,

3.

Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a;4,

4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

54.

Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 ist zuständig:

1.

der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;

2.

subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(4) Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des § 3a§ 3 Abs. 1 Z 10 und des § 3a.

(5) Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; § 413 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.

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