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(1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.
(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1. | Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder | |||||||||
2. | Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, Asyl gewährt wurde, oder | |||||||||
3. | Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 15a und 15b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, oder | |||||||||
4. | Personen, die über einen Aufenthaltstitel | |||||||||
a) | „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG, | |||||||||
b) | „Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG, | |||||||||
c) | „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG, | |||||||||
d) | „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder | |||||||||
e) | gemäß § 49 NAG verfügen. |
(3) Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondere
1. | Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind, | |||||||||
2. | nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, | |||||||||
3. | Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, | |||||||||
4. | Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, haben. |
(1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.
(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1. | Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder | |||||||||
2. | Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, Asyl gewährt wurde, oder | |||||||||
3. | Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 15a und 15b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, oder | |||||||||
4. | Personen, die über einen Aufenthaltstitel | |||||||||
a) | „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG, | |||||||||
b) | „Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG, | |||||||||
c) | „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG, | |||||||||
d) | „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder | |||||||||
e) | gemäß § 49 NAG verfügen. |
(3) Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondere
1. | Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind, | |||||||||
2. | nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, | |||||||||
3. | Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, | |||||||||
4. | Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, haben. |