Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEine Aufteilung ist die Teilung von Grundstücken in der Natur ohne Änderung des Grundbuchskörpers.
(2)Absatz 2Aufteilungen sind bewilligungspflichtig. Müssen nach Maßgabe der Fluchtlinien Grundflächen zu Verkehrsflächen abgetreten werden, ist eine Abteilungsbewilligung zu erwirken. In allen übrigen Fällen sind für Aufteilungen die Bestimmungen über Abteilungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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