§ 21 BO für Wien Aufteilungen

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Aufteilung ist die Teilung von Grundstücken in der Natur ohne Änderung des Grundbuchskörpers.

(2) Aufteilungen sind bewilligungspflichtig. Müssen nach Maßgabe der Fluchtlinien Grundflächen zu Verkehrsflächen abgetreten werden, ist eine Abteilungsbewilligung zu erwirken. In allen übrigen Fällen sind für Aufteilungen die Bestimmungen über Abteilungen anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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