§ 26 BO für Wien Allgemeine Bestimmungen über die Masseverteilung

Bauordnung für Wien

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im Umlegungsgebiet gelegenen Grundflächen einschließlich der Verkehrsflächen und der öffentlichen Erholungsflächen bilden die Gesamtmasse.
  2. (2)Absatz 2Aus der Gesamtmasse sind die nach dem Bebauungsplan für Verkehrsflächen erforderlichen Grundflächen in dem Ausmaß, das sich nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 ergibt, der Gemeinde unentgeltlich zuzuweisen.Aus der Gesamtmasse sind die nach dem Bebauungsplan für Verkehrsflächen erforderlichen Grundflächen in dem Ausmaß, das sich nach den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, ergibt, der Gemeinde unentgeltlich zuzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die über dieses Ausmaß erforderlichen Verkehrsflächen und die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinie abzutretenden Grundflächen sowie die öffentlichen Erholungsflächen sind der Gemeinde gegen Entschädigung zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Das nach Ausscheiden dieser Flächen verbleibende Bauland bildet die Verteilungsmasse. Sie ist auf die Parteien aufzuteilen (Flächenumlegung). Dabei soll der prozentuelle Anteil der zugeteilten Flächen an der Verteilungsmasse dem der eingebrachten Flächen an dieser Masse entsprechen, wobei Abweichungen nur zur Erreichung der Ziele des § 22 Abs. 1 zulässig sind.Das nach Ausscheiden dieser Flächen verbleibende Bauland bildet die Verteilungsmasse. Sie ist auf die Parteien aufzuteilen (Flächenumlegung). Dabei soll der prozentuelle Anteil der zugeteilten Flächen an der Verteilungsmasse dem der eingebrachten Flächen an dieser Masse entsprechen, wobei Abweichungen nur zur Erreichung der Ziele des Paragraph 22, Absatz eins, zulässig sind.
  5. (5)Absatz 5Verkehrsflächen der Gemeinde gelten als von ihr eingebracht.
  6. (6)Absatz 6Weist ein Beteiligter nach, dass von seinem Grundstück bereits Teile an die Gemeinde zur Herstellung von Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden sind oder von ihm für die Übertragung ins öffentliche Gut Entschädigung geleistet worden ist, so werden ihm diese Teilflächen als eingebracht angerechnet.
  7. (7)Absatz 7Der Anteil der Gemeinde an der Verteilungsmasse richtet sich nach:
    1. 1.Ziffer einsden von der Gemeinde eingebrachten, nicht im öffentlichen Gut liegenden Grundstücken;
    2. 2.Ziffer 2allen von der Gemeinde eingebrachten Verkehrsflächen und öffentlichen Erholungsflächen, die sie gegen Entgelt erworben hat.

Stand vor dem 21.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie im Umlegungsgebiet gelegenen Grundflächen einschließlich der Verkehrsflächen und der öffentlichen Erholungsflächen bilden die Gesamtmasse.
  2. (2)Absatz 2Aus der Gesamtmasse sind die nach dem Bebauungsplan für Verkehrsflächen erforderlichen Grundflächen in dem Ausmaß, das sich nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 ergibt, der Gemeinde unentgeltlich zuzuweisen.Aus der Gesamtmasse sind die nach dem Bebauungsplan für Verkehrsflächen erforderlichen Grundflächen in dem Ausmaß, das sich nach den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, ergibt, der Gemeinde unentgeltlich zuzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die über dieses Ausmaß erforderlichen Verkehrsflächen und die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinie abzutretenden Grundflächen sowie die öffentlichen Erholungsflächen sind der Gemeinde gegen Entschädigung zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Das nach Ausscheiden dieser Flächen verbleibende Bauland bildet die Verteilungsmasse. Sie ist auf die Parteien aufzuteilen (Flächenumlegung). Dabei soll der prozentuelle Anteil der zugeteilten Flächen an der Verteilungsmasse dem der eingebrachten Flächen an dieser Masse entsprechen, wobei Abweichungen nur zur Erreichung der Ziele des § 22 Abs. 1 zulässig sind.Das nach Ausscheiden dieser Flächen verbleibende Bauland bildet die Verteilungsmasse. Sie ist auf die Parteien aufzuteilen (Flächenumlegung). Dabei soll der prozentuelle Anteil der zugeteilten Flächen an der Verteilungsmasse dem der eingebrachten Flächen an dieser Masse entsprechen, wobei Abweichungen nur zur Erreichung der Ziele des Paragraph 22, Absatz eins, zulässig sind.
  5. (5)Absatz 5Verkehrsflächen der Gemeinde gelten als von ihr eingebracht.
  6. (6)Absatz 6Weist ein Beteiligter nach, dass von seinem Grundstück bereits Teile an die Gemeinde zur Herstellung von Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden sind oder von ihm für die Übertragung ins öffentliche Gut Entschädigung geleistet worden ist, so werden ihm diese Teilflächen als eingebracht angerechnet.
  7. (7)Absatz 7Der Anteil der Gemeinde an der Verteilungsmasse richtet sich nach:
    1. 1.Ziffer einsden von der Gemeinde eingebrachten, nicht im öffentlichen Gut liegenden Grundstücken;
    2. 2.Ziffer 2allen von der Gemeinde eingebrachten Verkehrsflächen und öffentlichen Erholungsflächen, die sie gegen Entgelt erworben hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten