§ 15 BO für Wien Erfordernisse der Anzeige und des Antrages

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem Antrag um Abteilungsbewilligung und der Abteilungsanzeige sind beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsentfällt; LGBl. Nr. 25/2014 vom 15.7.2014entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, vom 15.7.2014
    2. 2.Ziffer 2ein Teilungsplan; ein solcher ist nicht erforderlich, wenn nur ganze Grundstücke betroffen;
    3. 3.Ziffer 3die schriftliche Zustimmung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Abteilung erfassten Grundstücke;
    4. 4.Ziffer 4bei Bestehen der Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von Grundflächen, die im Eigentum eines Dritten stehen, ins öffentliche Gut (§ 17 Abs. 4) eine Erklärung des verpflichteten Eigentümers (aller Miteigentümer), ob diese Flächen erworben werden oder hiefür eine Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wird;bei Bestehen der Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von Grundflächen, die im Eigentum eines Dritten stehen, ins öffentliche Gut (Paragraph 17, Absatz 4,) eine Erklärung des verpflichteten Eigentümers (aller Miteigentümer), ob diese Flächen erworben werden oder hiefür eine Geldleistung gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, entrichtet wird;
    5. 5.Ziffer 5im Falle einer Erklärung, dass eine Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wird, oder bei Bestehen der Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung gemäß § 50, eine Flächenberechnung über das Ausmaß der der Erklärung bzw. der Ersatzleistung zu Grunde liegenden Grundfläche.im Falle einer Erklärung, dass eine Geldleistung gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, entrichtet wird, oder bei Bestehen der Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung gemäß Paragraph 50,, eine Flächenberechnung über das Ausmaß der der Erklärung bzw. der Ersatzleistung zu Grunde liegenden Grundfläche.
  2. (2)Absatz 2Der Teilungsplan hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Darstellung der abzuteilenden Grundstücke und deren Umgebung nach der Katastralmappe sowie der darauf befindlichen, für die Beurteilung der Abteilung relevanten Bauwerke;
    2. 2.Ziffer 2die Bemaßung der Grundgrenzen der von der Abteilung betroffenen Grundstücke;
    3. 3.Ziffer 3die Grundflächen, für die gemäß § 17 Abs. 1 eine Abtretungsverpflichtung besteht, und deren Ausmaße bezogen auf die verpflichteten Grundstücke;die Grundflächen, für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, eine Abtretungsverpflichtung besteht, und deren Ausmaße bezogen auf die verpflichteten Grundstücke;
    4. 4.Ziffer 4eine Gegenüberstellung der Flächen und des Grundbuchsstandes der Grundstücke vor und nach der Abteilung sowie die Bezeichnungen entsprechend der Flächenwidmung;
    5. 5.Ziffer 5die Darstellung der für die Beurteilung des Abteilungsvorhabens relevanten Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen sowie der für die Beurteilung von Abtretungs- und Einbeziehungsverpflichtungen erforderlichen Fluchtlinien.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Behörde kann dem Abteilungswerber für die Beurteilung der Einhaltung der Abstände gemäß § 79 Abs. 3 auftragen, die jeweils maßgebliche Gebäudehöhe sowie den Abstand zwischen dem Gebäude und der Nachbargrenze im Teilungsplan anzugeben.Die Behörde kann dem Abteilungswerber für die Beurteilung der Einhaltung der Abstände gemäß Paragraph 79, Absatz 3, auftragen, die jeweils maßgebliche Gebäudehöhe sowie den Abstand zwischen dem Gebäude und der Nachbargrenze im Teilungsplan anzugeben.
  4. (3)Absatz 3Der Teilungsplan hat den gesetzlichen Vorschriften über die Verfassung von Teilungsplänen zu entsprechen. Er ist im Maßstab 1 : 500 oder in einem größeren Maßstab zu verfassen; er darf im Maßstab 1 : 1 000 verfasst werden, wenn seine Lesbarkeit in allen rechtlich erheblichen Einzelheiten voll erhalten bleibt. Der Stand vor der Abteilung ist in schwarzer Farbe, jener nach der Abteilung in roter Farbe darzustellen. Der Teilungsplan ist in elektronischer Form zu übermitteln. Die Behörde kann aus technischen oder organisatorischen Gründen die Vorlage von einem oder mehreren Exemplaren des Teilungsplans in Papierform verlangen. Diese müssen aus haltbarem Material, gut lesbar und nach einem Druck- oder Zeichenverfahren oder einem gleichwertigen Verfahren hergestellt sein.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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