§ 3 BMusG

Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.

(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler ist berechtigt, in Erfüllung ihrer/seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr/ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.

(3) Der/Dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.03.2007 bis 12.06.2014

(1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.

(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler ist berechtigt, in Erfüllung ihrer/seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr/ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.

(3) Der/Dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.

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