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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Justiz und | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit | |||||||||
4. | hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit | |||||||||
5. | hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
6. |
| |||||||||
7. | hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; | |||||||||
8. | hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die/der Bundesminister/in für Justiz; | |||||||||
9. | hinsichtlich § 18 die/der Bundesminister/in für Justiz; | |||||||||
10. | im Übrigen |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Justiz und | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit | |||||||||
4. | hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit | |||||||||
5. | hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
6. |
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7. | hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; | |||||||||
8. | hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die/der Bundesminister/in für Justiz; | |||||||||
9. | hinsichtlich § 18 die/der Bundesminister/in für Justiz; | |||||||||
10. | im Übrigen |