§ 56 BMSVG

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 fällig geworden istermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 4.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 15.12.2020

Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 fällig geworden istermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 4.

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