§ 36 BMSVG

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 KO§ 48 Abs. 1 IO).

(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

(1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 KO§ 48 Abs. 1 IO).

(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.

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