(1) Die BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
1. | die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und | |||||||||
2. | Vorschriften hinsichtlich | |||||||||
a) | der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften, | |||||||||
b) | der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie | |||||||||
c) | des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse | |||||||||
erlassen werden. | ||||||||||
Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. |
(3) Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.
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