Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
(2)Absatz 2Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
1.Ziffer einsdie Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und
2.Ziffer 2Vorschriften hinsichtlich
a)Litera ader Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,
b)Litera bder Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie
c)Litera cdes Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse
erlassen werden.
Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (Paragraph 29,) zu erstellen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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