§ 4 BLRG

BLRG - Bundesluftreinhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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