(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
0 Kommentare zu § 4 BLRG